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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lead Innovation Management GmbH, Stand November 2022

1. Geltungsbereich

Sämtliche Verträge betreffend die Erbringung von Leistungen der Lead Innovation Management GmbH (im Folgenden "Lead") an einen Unternehmer im Sinne des § 1 UGB (im Folgenden "Klient") unterliegen – unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall – ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.

Die AGB gelten auch für alle zukünftig zwischen Lead und dem Klienten abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Leistungen durch Lead an den Klienten, auch wenn nicht jeweils ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Diese AGB ersetzen alle anderen Vereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Erbringung von Leistungen durch Lead an den Klienten, denen Lead nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Abweichungen zu diesen AGB bedürfen in jedem einzelnen Fall der schriftlich erteilten Zustimmung durch Lead.

Mit Erteilung eines Auftrags an Lead erklärt sich der Klient mit diesen AGB in der jeweils gültigen Fassung vollinhaltlich einverstanden. Personen, die für den Klienten Aufträge an Lead erteilen, erklären, bevollmächtigt zu sein, diese AGB im Namen des Klienten anzunehmen.

"Leistungen" im Sinne dieser AGB sind sämtliche von Lead angebotenen Leistungen und Services aller Art wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmensberatung, Research und Marktforschung. Der seitens Lead konkret geschuldete Leistungsinhalt und -umfang wird im jeweiligen Einzelvertrag näher geregelt.

Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen eines zwischen Lead und dem Klienten gültig zustande gekommenen Vertrags und diesen AGB gehen die Regelungen des Vertrags vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Regeln des betroffenen Vertrags von einem in diesen AGB vorgesehenen Schriftformvorbehalt erfasst sind und dieser nicht eingehalten wurde; in diesem Fall haben die Bestimmungen der gegenständlichen AGB Vorrang.

2. Projektvorschläge, Angebote, Auftragsbestätigungen

Wenn Lead gegenüber dem Klienten ein Angebot legt, ist dieses – sofern das Angebot nicht ausdrücklich einen sofortigen, unbedingten Bindungswillen von Lead zum Ausdruck bringt (zB durch die Formulierung "Angebot gültig bis" oder durch den Hinweis "Rechtsverbindliches Angebot") – nur als Einladung (invitatio ad offerendum) an den Klienten zur Stellung eines rechtsverbindlichen Angebots auf Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Leistungen durch Lead zu qualifizieren. Erst der Klient legt diesfalls ein rechtlich bindendes Angebot, indem er einen entsprechenden Auftrag (jeweils ein "Auftrag") bei Lead platziert. Ein Vertrag kommt in derartigen Fällen daher erst durch Annahme des jeweiligen Auftrags des Klienten seitens Lead zustande. Die Annahme kann durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (E-Mail ausreichend) oder durch tatsächlichen Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen seitens Lead erfolgen.

Lead ist nicht verpflichtet, einen vom Klienten erteilten Auftrag anzunehmen, und kann die Annahme von Aufträgen daher jederzeit ohne Begründung ablehnen.

Weicht die Auftragsbestätigung beziehungsweise der Inhalt der von Lead tatsächlich erbrachten Leistungen vom Auftrag des Klienten ab, so gilt diese Abweichung als vom Klienten genehmigt, sofern er nicht binnen einer Frist von längstens 5 Werktagen ab Kenntnis von der jeweiligen Abweichung schriftlich widerspricht. Der Kunde trägt die volle Beweislast betreffend die Rechtzeitigkeit eines allfälligen Widerspruchs.

3. Laufzeit, Beendigung

Die Laufzeit eines Vertrages endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Frist oder – sofern eine solche nicht vorgesehen ist – mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Parteien. Eine ordentliche Kündigung ist insoweit ausgeschlossen.

Sofern zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag geschlossen wird, gilt dieser als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei jeder Partei das Recht eingeräumt wird, den Rahmenvertrag zum jeweils Monatsletzten mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zu kündigen (ordentliche Kündigung). Die Gültigkeit von unter einem Rahmenvertrag bis zu dessen Beendigung bereits wirksam zustande gekommenen Einzelverträgen bleibt hiervon jeweils unberührt.

Das Recht der Parteien, Dauerschuldverhältnisse jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins zu kündigen, bleibt ebenso unberührt (außerordentliche Kündigung).

4. Rechte und Pflichten von Lead

Lead wird die Interessen des Klienten angemessen wahrnehmen und ihre jeweiligen Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sorgfältigen Unternehmers erfüllen.

Sofern im Einzelnen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart und soweit sich aus der Natur der vereinbarten Leistungen nicht zwingend anderes ergibt, sind sämtliche von Lead geschuldeten Leistungen als reine Dienstleistungen zu qualifizieren. Lead trifft insoweit daher keine Haftung für die Herstellung oder Erzielung eines bestimmten Erfolges und/oder Werkergebnisses.

Lead ist nicht verpflichtet, die vom Klienten übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf zu prüfen, ob diese für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Markenschutzgesetz, Plagiat, Urheberrechte, etc.) verstoßen. Lead darf sich insoweit vollumfänglich auf die Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Unbedenklichkeit aller betreffenden Unterlagen, Daten und Informationen verlassen.

Lead wird allfällige mit der Erbringung von vertragsgegenständ-lichen Leistungen verbun¬dene Risiken rechtlicher Natur (unlauterer Wettbewerb, Markenschutz und dergleichen) nicht prüfen und übernimmt auch keinerlei diesbezügliche Sorgfalts- und/oder Schutzpflichten gegenüber dem Klienten. Lead prästiert in diesem Zusammenhang keinerlei Rechtskenntnisse und eine Haftung der Lead für das Fehlen derartiger Kenntnisse im Rahmen des § 1299 ABGB oder auf sonstiger Rechtsgrundlage ist explizit ausgeschlossen.

Sofern der Klient dies wünscht, wird Lead über gesonderten Auftrag geeignete Partner (insbesondere Rechtsanwälte) damit beauftragen, die vereinbarten Leistungen und Maßnahmen auf deren Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und/oder sonstige rechtliche Bestimmungen zu prüfen und den Klienten auf allfällige Bedenken schriftlich hinzuweisen. Dies setzt jedoch einen im Vorhinein erteilten, entsprechenden schriftlichen Auftrag des Klienten voraus; der Klient hat die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere das Honorar der jeweiligen Rechtsberater, vollumfänglich selbst zu tragen und Lead insoweit schad- und klaglos zu halten.

Lead ist berechtigt, sich bei der Erbringung von Leistungen Erfüllungsgehilfen zu bedienen.

5. Leistungstermine und Leistungsfristen

Sofern im jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, verstehen sich vereinbarte Leistungstermine und -fristen als bloße Richtwerte. Lead wird sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren bemühen, sämtliche Leistungen im Einklang mit diesen Terminen und Fristen zu erbringen.

Treten unvorhergesehene Ereignisse ein, die außerhalb der Kontrolle von Lead liegen und die Leistungserbringung beeinträchtigen bzw. vorübergehend verunmöglichen, hat Lead den Klienten davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ist für die Dauer des jeweiligen Ereignisses von ihren vertraglichen Pflichten entbunden. Vereinbarte Leistungstermine und -fristen gelten diesfalls automatisch um die Dauer der Auswirkungen des jeweiligen Ereignisses verschoben bzw. verlängert. Unvorhergesehene Ereignisse im Sinne dieser AGB sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, wozu nicht ausschließlich aber insbesondere Pandemien und Epidemien (inklusive der COVID-19 Pandemie) samt damit verbundener behördlicher Maßnahmen, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Grenzschlie¬ßungen, Betriebsschließungen aufgrund hoheitlicher Anordnung sowie Ausfall oder Verzug von Sublieferanten gehören. Dauert das jeweilige Ereignis durchgehend länger als 120 Tage an, so ist der Klient berechtigt, den betroffenen Vertrag frist- und terminlos zu kündigen bzw. (bei Zielschuldverhältnissen) vom betroffenen Vertrag ohne weitere Nachfristsetzung zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Klienten, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

Wird der Beginn der Ausführung einer Leistung aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Klienten liegen, verzögert oder treten aus derartigen Gründen während der Leistungsausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen ein, so verlängern sich die festgelegten Termine und Fristen, auch wenn es sich dabei ausnahmsweise um bindende Vorgaben handelt, in einem angemessenen Ausmaß. Sonstige Rechte der Lead, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen Zeitversäumnis, bleiben unberührt.

6. Pflichten des Klienten

Sind die Leistungen am Sitz bzw. in den Räumlichkeiten des Klienten zu erbringen, hat der Klient sicherzustellen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen eine ungestörte Leistungserbringung durch Lead ermöglichen. Darüber hinaus hat der Klient dafür Sorge zu tragen, dass Lead – auch ohne gesonderte Aufforderung – alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen zeitgerecht erhält und über alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehenden und für diese relevanten Vorgänge und Umstände jeweils unverzüglich informiert wird, auch wenn diese erst während der Leistungserbringung bekannt werden. 

7. Änderungen des Leistungsumfangs

Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Klienten bedürfen jeweils der schriftlichen Vereinbarung und verlängern die geltenden Leistungstermine bzw. -fristen angemessen. Das vom Klienten für geänderte bzw. ergänzende Leistungen geschuldete Entgelt wird in der jeweiligen Zusatzvereinbarung festgelegt.

Sämtliche Kosten und allfälligen Mehraufwendungen, die aus einer nachträglichen Änderung oder Anpassung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs resultieren, sind ausschließlich vom Klienten zu tragen.

8. Entgelt, Preisanpassung, Wertsicherung, Abgaben und Barauslagen

Das vom Klienten für die Erbringung der Leistungen geschuldete Entgelt ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.

Sollten sich die für Lead geltenden Einkaufspreise nach Vertragsabschluss erhöhen, so ist Lead berechtigt, diese Kostensteigerung, soweit sie sich auf den jeweiligen Vertrag bezieht bzw. Auswirkungen auf dessen Erfüllung hat, in Form einer Anhebung der vereinbarten Entgelte an den Klienten weiterzugeben. Konkret ist Lead berechtigt, das mit dem Klienten vereinbarte Entgelt in jenem prozentualen Ausmaß anzuheben, in welchem sich die für Lead geltenden Einkaufspreise erhöht haben. Lead kann jedoch keine Anpassung vereinbarter Entgelte vornehmen, (i) sofern Lead ein Verschulden am Eintritt der Voraussetzungen für die Entgelterhöhung trifft oder (ii) sofern und soweit die Gründe für die Entgelterhöhung während subjektiven Leistungsverzugs der Lead eingetreten sind.

Das vereinbarte Entgelt wird überdies nach dem von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2020 oder einem an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben bis einschließlich 2% bleiben unberücksichtigt, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jeder Überschreitung nach oben neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des vereinbarten Entgelts als auch für die Berechnung des neuen Spielraums bildet. Alle Veränderungen sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die Indexierung erfolgt jeweils automatisch und ohne, dass es einer gesonderten Ankündigung seitens Lead bedarf. Sie wird mit Beginn jenes Tages wirksam, an welchem die die Wertanpassung auslösende Indexzahl verlautbart wird und betrifft sämtliche Entgelte, welche an diesem Tag noch nicht zur Zahlung fällig sind.

Die grundlose Stornierung eines Auftrags durch den Klienten ist ohne schriftliche Zustimmung seitens Lead unzulässig und entbindet den Klienten nicht von seinen Entgeltzahlungspflichten für die gesamte, vereinbarte Leistung. Allfällig einschlägige, gesetzliche Anrechnungsbestimmungen, insbesondere gemäß § 1162b und/oder § 1168 Abs 1 ABGB, finden keine Anwendung. Solange der jeweilige Vertrag noch wirksam aufrecht ist, hat der Klient das Recht, die noch nicht erbrachten Leistungen (z.B. vereinbarte Personentage) unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von 3 Monaten bei Lead nachträglich abzurufen. Leistungen, die infolge ungerechtfertigter Auftragsstornierung des Kunden ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes nicht binnen eines Jahres ab Vertragsschluss abgerufen werden, verfallen und können nicht mehr in Anspruch genommen werden. § 1162d ABGB kommt nicht zur Anwendung.

Kostenvoranschläge, von Lead sind jeweils unverbindlich und werden ohne Gewähr zur Verfügung gestellt.

Wenn im Zusammenhang mit der jeweiligen Leistungserbringung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben anfallen, trägt diese der Klient, ebenso wie allfällige Transport-, Reise- und Zustellkosten sowie sonstige Barauslagen aller Art, welche Lead im Rahmen der Vertragserfüllung erwachsen. Der Klient hat Lead die betreffenden Beträge jeweils nach entsprechender Rechnungslegung vollumfänglich zu ersetzen und Lead diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

9. Zahlungsbedingungen

Soweit im jeweiligen Einzelvertrag nicht anderes vorgesehen ist, beträgt die Zahlungsfrist für in Rechnung gestellte Beträge jeweils 14 Tage ab Eingang der jeweiligen Rechnung beim Klienten. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zu leisten.

Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen erlöschen bei Zahlungsverzug des Klienten automatisch und können vom Klienten daher nicht in Anspruch genommen werden.

Wechsel und Schecks werden nur aufgrund gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung, ohne Verpflichtung zur Vorlage und Protesterhebung und nur zahlungshalber angenommen.

Im Fall des (auch bloß objektiven) Zahlungsverzugs hat der Klient als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten einen Pauschalbetrag gemäß § 458 S 1 UGB zu leisten. Liegt subjektiver Verzug des Klienten vor, so hat er darüber hinaus sämtliche diesen Pauschalbetrag übersteigenden Mahn- und Inkassospesen an Lead zu ersetzen, soweit sie angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (§ 458 S 2 UGB, § 1333 Abs 2 ABGB). Die Geltendmachung sonstiger Rechte und Forderungen der Lead bleibt unberührt. 

10. Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt betreffend die Nutzungsrechte

Werden im Rahmen der jeweiligen Vertragserfüllung Leistungsergebnisse an den Klienten übergeben, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts samt Verzugszinsen sowie Mahnspesen im Eigentum von Lead.

Für die Dauer des aufrechten Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist es dem Klienten nicht gestattet, über die betroffenen Leistungsergebnisse rechtsgeschäftliche Verfügungen zu treffen, die das vorbehaltene Eigentum von Lead vereiteln könnten, insbesondere dürfen die Leistungsergebnisse weder veräußert, verpfändet, zur Sicherung übereignet, vermietet oder sonst dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
Räumt Lead dem Klienten im Rahmen der jeweiligen Vertragserfüllung Nutzungsrechte gemäß Pkt. 11. ein, ist der Klient erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts (ggf. samt Verzugszinsen sowie Mahnspesen) berechtigt, die Leistungsergebnisse entsprechend Pkt. 11. zu nutzen.

11. Gewerbliche Schutzrechte

Mangels anderwärtiger Vereinbarung verbleiben alle Urheber-, Gebrauchsmuster- und Patentrechte an den Leistungsergebnissen bei Lead. Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung räumt Lead dem Klienten lediglich auf Dauer der Beauftragung an sämtlichen in oder aus Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehenden Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Gebrauchsmusterschutzes und Patentgesetzes, wie insbesondere an sämtlichen Ideen, Konzepten, Inventionen, Lastenheften, Businessplänen, Geschäftsmodellen, Texten, Grafiken, Bildern, Layouts, Plänen, Skizzen, Werbemitteln, Filmen, Entwürfen, Designs, Kennzeichen etc. ein auf die Republik Österreich beschränktes Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) ein. Der sachliche Umfang dieses Nutzungsrechtes richtet jeweils nach dem Zweck des einzelnen Auftrages bzw. der einzelnen Maßnahmen. Für den Fall, dass Lead dem Klienten mittels schriftlicher Vereinbarung ein über die Dauer der Beauftragung hinaus bestehendes und auf die Republik Österreich beschränktes Nutzungsrecht an den zuvor genannten Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen einräumt, darf der Klient nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Leistungsergebnisse ausschließlich im Sinne sowie im Umfang des Vertrages verwenden.

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist der Klient nicht berechtigt, die Leistungs-, Arbeitsergebnisse und/oder Schöpfungen oder Teile hiervon zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.

Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung ist der Klient nicht berechtigt, Dritten Sublizenzen an den Leistungs-, Arbeitsergebnissen und/oder Schöpfungen oder an Teilen hiervon einzuräumen.

Der Klient verpflichtet sich, sämtliche Leistungsergebnisse sowie sämtliche Vervielfältigungsstücke mit einem deutlich sichtbaren Hinweis auf Lead als Urheber zu versehen. Die konkrete Form der Urheberbezeichnung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

Bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter wird Lead dafür Sorge tragen, dass mit jenen Dritten entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden, sodass sichergestellt ist, dass Lead die Nutzungsrechte an diesen Leistungen im Sinne dieses Vertragspunktes erhält.

Änderungen von Leistungen, Arbeitsergebnissen und Schöpfungen, vor allem an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, Gebrauchsmusterschutzes und Patentgesetzes sind nur mit Zustimmung von Lead bzw. des Urhebers zulässig. Sofern dies nicht im Rahmen eines Vertrages vereinbart worden ist oder für die Vertragserfüllung notwendig ist, ist der Klient nicht berechtigt, ein Leistungsergebnis ohne ausdrückliche Zustimmung von Lead bzw. des Urhebers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Im Falle einer ungerechtfertigten Verwendung verpflichtet sich der Klient, Lead ein angemessenes Entgelt sowie bei Vorliegen von Verschulden zudem Schadenersatz binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung durch Lead zu leisten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Klient im Falle einer ungerechtfertigten Verwendung der Leistungsergebnisse, Lead verschuldensunabhängig vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Der Klient hat in diesem Zusammenhang insbesondere die angemessenen Kosten zweckentsprechender Rechtsverteidigung einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten an Lead zur Gänze zu ersetzen.

Lead ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen.

Lead ist berechtigt, für Werbezwecke und als Angabe für Referenzprojekte das Logo des Klienten sowie Produktfotos udgl. auf ihrer Website, sonstigen von Lead herausgegebenen und/oder für Werbezwecke genutzten Medien und in Pitch-Unterlagen zu verwenden und auch das Thema und den Umfang der erbrachten Leistungen für den Klienten anzugeben. 

12. Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung

Soweit Lead nach Maßgabe dieser AGB und des jeweiligen Einzelvertrags für einen bestimmten Erfolg haftet, leistet Lead Gewähr, dass die Leistungsergebnisse die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Darüber hinaus gibt Lead ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine sonstige Gewährleistung ab, insbesondere nicht für eine bestimmte Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit eines Leistungsergebnisses.

Die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche und Rechtsbehelfe des Klienten bestimmen sich nach Maßgabe des § 932 ABGB.

Für Mängel eines Leistungsergebnisses haftet Lead, sofern diese bei Übergabe an den Klienten vorlagen und innerhalb von 6 Monaten ab diesem Zeitpunkt hervorkommen. § 924 ABGB ist nicht anzuwenden. Die Rechte des Klienten aus der Gewährleistung sowie Ansprüche aus einer Preisminderung oder Vertragsauflösung verjähren mit Ablauf von 6 Monaten ab Übergabe des betroffenen Leistungsergebnisses an den Klienten.

§§ 377 ff UGB sind anwendbar. Jede Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und ist nur rechtzeitig, wenn Sie Lead innerhalb von längstens vierzehn Tagen ab Übergabe des betroffenen Leistungsergebnisses an den Klienten zugeht.

Der Klient ist verpflichtet, Lead bei der Mängelfeststellung und  behebung zu unterstützen und alle erforderlichen Maßnahmen (wie Zutritt, Einsicht in Unterlagen, etc.) zu ermöglichen. Verletzt der Klient diese Mitwirkungspflicht, so kann er allfällige daraus resultierende Verzögerungen in der Mängelbehebung nicht geltend machen und haftet Lead überdies für die ihr hieraus entstehenden Nachteile und Schäden.

Bloße Dienstleistungen unterliegen keiner gewährleistungsrechtlichen Haftung der Lead.

13. Haftung für Schäden, Präklusion

Die Haftung von Lead ist auf solche Schäden beschränkt, die nachweislich von Lead vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten vorliegt. Die gegenständlichen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Die Anwendung der gesetzlichen Regeln zur Beweislastumkehr gemäß §§ 1297 f ABGB wird ausdrücklich abbedungen.

Überdies ist die Haftung von Lead für leicht und für grob fahrlässig verursachte Schäden in jedem Fall der Höhe nach mit dem jeweiligen Auftragswert (= Nettoentgelt ohne Nebenkosten) beschränkt.

Der Ersatz von Schäden wegen verspäteter Lieferung oder Verbesserungs- oder Austauschverzuges, von Mangelfolgeschäden, bloßen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden Dritter ist in jedem Fall – außer bei Vorsatz – ausgeschlossen.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden müssen bei sonstiger Präklusion jeweils längstens innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Klienten von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.

14. Aufrechnungsverbot, Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten

Die Aufrechnung mit von Lead nicht anerkannten und/oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Klienten gegen Forderungen von Lead ist ebenso unzulässig, wie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Klienten ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften als dem jeweils betroffenen Vertrag.

Die Abtretung jedweder Ansprüche des Klienten gegen Lead an Dritte ist unzulässig und rechtsunwirksam, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regeln entgegenstehen.

15. Mitteilungspflichten des Klienten

Sollte sich der Klient in einer Krise befinden, hat er dies gegenüber Lead vor Vertragsschluss bekannt zu geben. Für die Zwecke dieser AGB befindet sich ein Klient in einer Krise, wenn und sofern (a) er zahlungsunfähig (§ 66 IO) ist; oder (b) überschuldet ist (§ 67 IO); oder 
(c) der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wahrscheinlich ist; oder (d) die Eigenmittelquote (§ 23 URG) des Klienten weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen.

Außerdem hat der Klient Lead unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) darüber zu informieren, wenn Umstände vorliegen, die begründete Bedenken betreffend die Kreditwürdigkeit des Klienten oder dessen Fähigkeit, all seinen Verbindlichkeiten jeweils bei Fälligkeit ordnungsgemäß nachzukommen, begründen können. Für die Zwecke dieser Bestimmung fallen darunter insbesondere folgende Umstände, sofern sie absehbar oder bereits eingetreten sind: (a) Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des Klienten bzw. der Ausfallswahrscheinlichkeit gemäß Bewertung des Kreditschutzverbands (KSV) 1870 oder vergleichbarer Gläubigerschutzverbände, (b) rechnerische Überschuldung, (c) Zahlungsunfähigkeit, (d) Zahlungsstockungen, (e) Antragstellungen (durch den Klienten selbst oder durch Dritte) zur Einleitung eines Insolvenz-, Restrukturierungs- und/oder Reorganisationsverfahrens über das Vermögen des Klienten, (f) allfällige Ablehnungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klienten mangels Masse, sowie (g) Ablehnung eines vom Klienten gegenüber dessen Gläubigern vorgeschlagenen Restrukturierungsplans.

Verletzt der Klient seine Informationspflichten, so haftet er Lead für sämtliche hieraus erfließenden Nachteile und Schäden.

16. Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Klienten, Rücktritt durch Lead

Für die Zwecke dieser AGB ist eine Verschlechterung der Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Klienten immer dann wesentlich, wenn dadurch objektiv begründete Zweifel entstehen, ob bzw. dass der Klient seine Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber Lead bei Fälligkeit vollständig bedienen und erfüllen können wird. Eine wesentliche Verschlechterung wird widerleglich vermutet, wenn (i) der Klient mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug gerät und/oder (ii) einer der Fälle des Punktes 15 sublit (a) bis (g) eintritt.

Für den Fall einer im Vergleich zur Situation bei (i) Abgabe des Angebots des Kunden und/oder (ii) Abschluss des jeweiligen Vertrags, wesentlichen Verschlechterung der Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit des Kunden sowie bei Vorliegen begründeter Verdachtsmomente, welche den Eintritt einer solchen wesentlichen Verschlechterung nahelegen, ist Lead – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen – berechtigt, (a) die unter dem jeweiligen Vertrag aushaftenden Forderungen gegen den Klienten trotz eines allenfalls vereinbarten, anderslautenden Zahlungszieles mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen und noch ausständige Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller betroffenen, ausständigen Forderungen zurückzuhalten und/oder (b) angemessene Besicherung der ausständigen Forderungen durch den Klienten zu verlangen (z.B. in Form der Einräumung eines Pfandrechts udgl., jeweils nach Wahl von Lead) und/oder (c) den sofortigen Rücktritt vom Vertrag mit dem Klienten zu erklären und Ersatz für alle Lead hieraus entstehenden Nachteile und Aufwendungen zu fordern.

Im Streitfall sowie jeweils auf entsprechende Aufforderung seitens Lead hat der Klient zu beweisen, dass eine wesentliche Verschlechterung seiner Bonität, Verschuldungslage, Kreditwürdigkeit und/oder Zahlungsfähigkeit nicht eingetreten ist und keine begründeten Verdachtsmomente vorliegen, welche den Eintritt einer solchen wesentlichen Verschlechterung nahelegen.

17. Erfüllungsort

Für alle Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen Lead und dem Klienten wird als Erfüllungsort im Rechtssinn Wien, Innere Stadt festgelegt.

18. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Für sämtliche Stetigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, auf den diese AGB anwendbar sind, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für Wien, Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Lead bleibt jedoch berechtigt, wahlweise auch vor dem für den Ort des Sitzes des Klienten sachlich zuständigen Gericht Klage gegen den Klienten zu erheben.

Sämtliche Verträge, auf welche diese AGB anwendbar sind, unterliegen österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht und die Verweisnormen des internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.  

19. Schriftformvorbehalt

Zusagen von Lead oder Änderungen des jeweiligen Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der schriftlichen Bestätigung durch Lead. Dies gilt auch für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis.

20. Zustellungen

Zustellungen von Lead an den Klienten erfolgen an die vom Klienten zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Gibt der Klient eine Änderung seiner Anschrift nicht mindestens 14 Tage im Voraus gegenüber Lead bekannt, so gelten an die ursprüngliche Anschrift zugestellte Erklärungen dem Klienten nach Ablauf von zwei Tagen ab Versand als zugegangen, unabhängig davon, ob er sie tatsächlich erhält oder nicht.

Lead ist berechtigt, dem Klienten Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Klient erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

21. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Einzelvertrags rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall gilt die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung automatisch durch eine solche ersetzt, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung, soweit möglich und rechtlich zulässig, am nächsten kommt.

22. Datenschutz

Der Klient verpflichtet sich, die geltenden nationalen und unionsrechtlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen im Rahmen der jeweiligen Vertragserfüllung nicht verletzt werden. 

23. Vertraulichkeit

Der Klient verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Verhandlung, dem Abschluss und/oder der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen und noch bekannt werdenden Informationen und Unterlagen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Lead (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in mündlicher, schriftlicher, elektronischer oder sonstiger Form offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln.

Der Klient darf Vertrauliche Informationen ausschließlich im Rahmen und für Zwecke der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses nutzen. Gegenüber eigenen Mitarbeiter:innen darf der Klient die Vertraulichen Informationen offenlegen, sofern und soweit (i) die betroffenen Personen Kenntnis von den jeweiligen Informationen haben müssen, um eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung sicherzustellen und (ii) die jeweiligen Personen sich nachweislich vorab zur Geheimhaltung betreffend die ihnen offengelegten, Vertraulichen Informationen im selben Umfang verpflichtet haben, wie der Klient. Im Übrigen darf der Klient die Vertraulichen Informationen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vorabzustimmung durch Lead Dritten gegenüber offenlegen.

Die gegenständlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen be-stehen auch nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses örtlich, zeitlich und auch sonst in jeder Hinsicht uneingeschränkt fort.

Eine Verletzung der den Klienten treffenden Verschwiegenheitspflichten liegt nicht vor, wenn und soweit die jeweiligen Vertraulichen Informationen (i) im Zeitpunkt der Offenlegung durch den Klienten ohne dessen Verschulden bereits allgemein öffentlich bekannt waren, (ii) dem Klienten ohne Verletzung der gegenständlichen Verschwiegenheitspflichten durch den Klienten oder einen Dritten vor Offenlegung durch Lead bereits rechtmäßig bekannt waren oder (iii) eine rechtlich zwingende Verpflichtung des Klienten zur Offenlegung der Vertraulichen Informationen gegenüber Gerichten oder sonstigen Behörden besteht.

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